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   BGH, 02.02.1967 - III ZR 17/65   

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https://dejure.org/1967,4678
BGH, 02.02.1967 - III ZR 17/65 (https://dejure.org/1967,4678)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1967 - III ZR 17/65 (https://dejure.org/1967,4678)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1967 - III ZR 17/65 (https://dejure.org/1967,4678)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gegenseitige Erbeinsetzung von Eheleuten durch einen Ehe- und Erbvertrag mit einer Erweiterung des Erbenkreises in Form einer Nacherbschaft durch Testament - Wirksamkeit des Abschlusses eines Grundstücksüberlassungsvertrages bei Einsetzung eines Nacherben - ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.1952 - IV ZR 24/52

    Entgeltlichkeit der Verfügung eines Vorerben

    Auszug aus BGH, 02.02.1967 - III ZR 17/65
    Dabei ist eine teilweise unentgeltliche Verfügung einer voll unentgeltlichen gleichzusetzen; auch eine nur teilweise unentgeltliche Verfügung ist bei Eintritt des Nacherbfalls unwirksam (BGHZ 7, 274, 278 [BGH 02.10.1952 - IV ZR 24/52] /279).
  • BGH, 29.10.1964 - III ZR 13/63

    Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 02.02.1967 - III ZR 17/65
    Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen und ein Rechtsgeschäft nur dann als ein gemäß § 134 BGB unwirksamer Versuch zur Umgehung des für den Erblasser durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag begründeten Testierverbotes gewertet werden, wenn es lediglich in seiner äußeren Gestalt sich als Rechtsgeschäft unter lebenden darstellt, wenn insbesondere die rechtsgeschäftlich vorgesehene und angestrebte Regelung wesentlich erst nach dem Tode des Erblassers zum Tragen kommen und verwirklicht, mithin in Wahrheit eine vom Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbfolge herbeigeführt werden soll (vgl. die Urteile vom 11. Mai 1964 - III ZR 132/63 = DNotZ 1965, 357; vom 29. Oktober 1964 - III ZR - 13/63 = DNotZ 1965, 617 = FamRZ 1965, 41 und vom 16. Mai 1966 - III ZR 206/64; siehe auch DRiZ 1966, 395/398).
  • BGH, 16.05.1966 - III ZR 206/64

    Errichtung eines notariellen Testaments - Räumung und Herausgabe einer Wohnstelle

    Auszug aus BGH, 02.02.1967 - III ZR 17/65
    Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen und ein Rechtsgeschäft nur dann als ein gemäß § 134 BGB unwirksamer Versuch zur Umgehung des für den Erblasser durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag begründeten Testierverbotes gewertet werden, wenn es lediglich in seiner äußeren Gestalt sich als Rechtsgeschäft unter lebenden darstellt, wenn insbesondere die rechtsgeschäftlich vorgesehene und angestrebte Regelung wesentlich erst nach dem Tode des Erblassers zum Tragen kommen und verwirklicht, mithin in Wahrheit eine vom Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbfolge herbeigeführt werden soll (vgl. die Urteile vom 11. Mai 1964 - III ZR 132/63 = DNotZ 1965, 357; vom 29. Oktober 1964 - III ZR - 13/63 = DNotZ 1965, 617 = FamRZ 1965, 41 und vom 16. Mai 1966 - III ZR 206/64; siehe auch DRiZ 1966, 395/398).
  • BGH, 11.05.1964 - III ZR 132/63
    Auszug aus BGH, 02.02.1967 - III ZR 17/65
    Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen und ein Rechtsgeschäft nur dann als ein gemäß § 134 BGB unwirksamer Versuch zur Umgehung des für den Erblasser durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag begründeten Testierverbotes gewertet werden, wenn es lediglich in seiner äußeren Gestalt sich als Rechtsgeschäft unter lebenden darstellt, wenn insbesondere die rechtsgeschäftlich vorgesehene und angestrebte Regelung wesentlich erst nach dem Tode des Erblassers zum Tragen kommen und verwirklicht, mithin in Wahrheit eine vom Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbfolge herbeigeführt werden soll (vgl. die Urteile vom 11. Mai 1964 - III ZR 132/63 = DNotZ 1965, 357; vom 29. Oktober 1964 - III ZR - 13/63 = DNotZ 1965, 617 = FamRZ 1965, 41 und vom 16. Mai 1966 - III ZR 206/64; siehe auch DRiZ 1966, 395/398).
  • BayObLG, 29.08.1985 - BReg. 1 Z 47/85

    Auslegung eines Testamentes; Abänderung eines Testaments; Wechselbezüglichkeit

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Eheleute durch späteres gemeinschaftliches Testament nicht nur einen früher geschlossenen Erbvertrag aufheben ( § 2292 BGB ), sondern auch abändern und ergänzen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1956, 205/206; 1960, 192/195 f.; 1965, 53/56; Senatsbeschluß vom 6.3.1980 - BReg. 1 Z 77/79 S. 11; vgl. auch BGH Urteil vom 2.2.1967 - III ZR 17/65 ).
  • BGH, 03.11.1972 - IV ZR 70/71

    Anspruch des Vertragserben auf Herausgabe von Grundstücken und Schadensersatz

    Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in diesem Rechtsstreit bereits ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 2. Februar 1967 - III ZR 17/65 - Bezug genommen, durch welches das Urteil des Berufungsgerichts vom 30. September 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.
  • BGH, 16.09.1968 - III ZR 183/67

    Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Wohnbauten - Erstattung von

    Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß in Fällen, in denen wie hier Gegenstand des Enteignungsverfahrens die Enteignung von Grundstücken ist, für die Berechnung der nach § 19 LBeschG zu erstattenden Anwaltsgebühren als Gegenstandswert nicht der von dem Enteignungsbetroffenen geforderte Entschädigungsbetrag oder die Differenz zwischen dieser Forderung und dem Angebot des Enteignungsbegünstigten, sondern grundsätzlich die von der Enteignungsbehörde richtig festgesetzte Enteignungsentschädigung maßgebend ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1966 - III ZR 15/65 - S. 45 ff; vom 5. Februar 1968 - III ZR 17/65 - S. 26).
  • BayObLG, 11.04.1980 - BReg. 1 Z 20/80

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments; Zusammenfassung zweier

    Es ist anerkannt, daß Eheleute, die einen Erbvertrag geschlossen haben, durch ein gemeinschaftliches Testament Bestimmungen des Erbvertrages nicht nur aufheben ( § 2292 BGB ) sondern auch abändern und insbesondere in der Weise ergänzen können, daß sich die neuen Verfügungen nach dem Willen der Testierenden mit den bisherigen, weiter bestehenbleibenden als ein einziges gemeinschaftliches Testament darstellen (BayObLGZ 1956, 205/206, 1960, 192/195 f.; 1965, 53/56; Senatsbeschluß vom 6.3.1980 - BReg. 1 Z 77/79 - vgl. auch BGH Urteil vom 2.2.1967 - III ZR 17/65 -).
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